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13. Januar 2022

Überbrückungshilfe IV bis Juni verlängert

Auch im ersten Quartal 2022 können Unternehmen auf Unterstützung vom Staat hoffen. Foto: Stadtratte

Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen betroffen sind, erhalten auch bis Jahresmitte Quartal 2022 weiterhin umfassende Unterstützung: Bis Ende Juni können sie die Überbrückungshilfe IV beantragen. Das haben Bund und Länder analog zur Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelung beschlossen. Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 setzt auf das Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Fördervoraussetzung ist nach wie vor ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent.


Die wichtigsten Neuigkeiten der Überbrückungshilfe IV im Überblick:

 

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember 2021 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus-Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • EU-Beihilferechtliche geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52,5 Mio. Euro) erhalten. • Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
  • Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. Einen höheren Eigenkapitalzuschlag, können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
  • Sonderregelung für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird die Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr reaktiviert.

 

Wie schon bei den bisherigen Überbrückungshilfen läuft die Antragstellung über einen sogenannten prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt). Weitere Informationen erhalten Sie hier. Die Antragsbearbeitung im Einzelfall einschließlich der Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt wie bisher in der Hand der Bewilligungsstellen der Bundesländer.

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